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Satzung des Vereins für Förderer und ehemalige Studierende der KFH-NW/Fachbereich Gesundheitswesen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Förderer und ehemalige Studierende derder KFH-NW/Fachbereich Gesundheitswesen e.V.".

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der studentischen Ausbildung an der KFH-NW KFH-NW/Fachbereich Gesundheitswesen durch ideelle und materielle Unterstützung der Studiengänge an der KFH-NW/Fachbereich Gesundheitswesen. Er veranstaltet hierzu Vorträge und sammelt Mittel, um studentische Hochschulprojekte zu fördern. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2000.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r ehemalige Student/in der KFH-NW/FB Gesundheitswesen werden. Die studentischen Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder des Vereins.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte erworben.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds.,

2. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.,

3. durch Ausschluss aus dem Verein..

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der Ausschuss zur Finanzprüfung

  3. Der Ausschuss zur Vergabe von Fördermitteln

  4. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 8 Der Ausschuss zur Finanzprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Ausschuss zur Finanzprüfung. Er hat die Aufgabe, die Finanzen des Vereins mindestens 1x jährlich zu überprüfen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

§ 9 Der Ausschuss zur Vergabe von Fördermitteln

(1) Der Vorstand wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Ausschuss zur Vergabe von Fördermitteln. Er hat die Aufgabe, die vom Vorstand freigegebenen Fördermittel zu vergeben. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch maximal ein Fördermitglied, ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Fachbereichs Gesundheitswesen der KFH-NW in den Ausschusses gewählt werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung, mittels Brief oder eMail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung,

  3. Wahl des Vorstands und des Ausschusses zur Finanzprüfung,

  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

  5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Eine wegen Beschlussunfähigkeit wiederholte Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Beschlüsse können nur zu solchen Gegenständen gefasst werden, die auch auf der Tagesordnung stehen.

(9) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die KFH-NW/Fachbereich Gesundheitswesen oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von studentischen Projekten zu verwenden hat.